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beA Einrichtungsservice
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Was ist das beA?
Ein beA ist ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Dieses löst das EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) ab. Zweck ist, eine sichere, rechtlich wirksame elektronische Kommunikation sowohl untereinander, als auch mit der Justiz und den Behörden zu gewährleisten.
beA - Beratung
rund um das Thema beA
Bestellung
Unterstützung bei der Bestellung
Registrierung
Hilfe bei Erstregistrierung
Konfiguration
Konfiguration des beA Zuganges (remote)
Voraussetzungen
Sie benötigen eine beA-Karte. Die Bundesnotarkammer nimmt Bestellungen von beA-Karten entgegen. Dazu benötigen Sie Ihre ID, SAFE-ID oder persönliche Antragsnummer. Diese Karte ist Ihnen persönlich zugeordnet. Ihre Adressdaten müssen mit denen bei der Rechtsanwaltskammer hinterlegten Daten übereinstimmen, da diese die Grundlage für die beA-Kommunikation bilden. Unter www.rechtsanwaltsregister.info können Sie Ihre SAFE-ID und Adressdaten einsehen. Änderungen können bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorgenommen werden.
beA-Karte Basis und beA-Karte Signatur
Die Basis-Karte ist für die Erstregistrierung erforderlich. Das tägliche Abrufen des Posteingangs und der Versand von nicht-schriftgebundenen Erklärungen durch den Anwalt/die Anwältin selbst ist hiermit möglich. Sie können Ihre Basis-Karte nachträglich zu einer beA-Karte Signatur aufwerten. Um die beA-Karte Signatur zu nutzen, laden Sie eine qualifizierte elektronische Signatur auf bzw. nach. Bei Bestellung einer beA-Karte Signatur wird sie Ihnen vorerst als Basisversion zugestellt. Nach Aufladung der erforderlichen individuellen Identifizierung und Signatur können Sie diese uneingeschränkt nutzen. Auch Mitarbeiter können darüber für Sie Schriftsätze versenden. Vorteil der beA-Karte Signatur ist, dass Sie auch mehrere Schriftsätze durch einmalige PIN-Eingabe versenden können. Die sogenannte Stapelsignatur erstellt bis zu 100 Signaturen pro PIN-Eingabe.
beA-Karte Mitarbeiter und beA-Softwarezertifikat
Die beA-Karte Mitarbeiter ist nicht personalisiert, übertragbar und mit einem fortgeschrittenen Zertifikat ausgestattet. Für jede beA-Karte Mitarbeiter können notwendige Berechtigungen übertragen werden. Scheidet ein Mitarbeiter aus oder wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, kann diese Karte weiter genutzt werden. Für diese Karte ist ebenfalls ein Kartenlesegerät nötig. Per PIN-Eingabe erhält der Mitarbeiter Zugriff auf das beA. Ihr Softwarehersteller kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob eine Chipkarte für Ihre Mitarbeiter nötig ist oder ob Softwarezertifikate ausreichend sind. Dies hängt von der Kanzleisoftware ab.
Das beA-Softwarezertifikat ist ein fortgeschrittenes Softwarezertifikat und kopierbar. Es wird direkt auf einem Speichermedium installiert. So können Sie Nachrichten auch unterwegs abrufen. Bei einem Mitarbeiterwechsel ist die Sperrung des zugeordneten Zertifikates sinnvoll. Bei Bedarf erneuern Sie das beA-Softwarezertifikat.
Eine weitere Voraussetzung ist ein Computer mit Internetverbindung. Empfohlen wird eine Datenübertragungsrate von mindestens 6 Mbit/Sekunde. Durch eine niedrige Up- und Downloadrate kann es zu langen Wartezeiten beim Versand bzw. Erhalt von Nachrichten kommen.
Sie benötigen Signaturkarten für die Registrierung, die Anmeldung und die qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Mit Ihrer beA-Karte können Sie sich registrieren. Um Ihr beA-Postfach zu nutzen, melden Sie sich entweder mit einem Hardware-Token oder einem Software-Token an. Erforderlich sind die Schlüsselverwendungen „Authentisierung“ und „Verschlüsselung“. Die Signaturkarte „QES“ ermöglicht Ihnen die Erstellung Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Solche Signaturkarten erhalten Sie von deutschen Zertifizierungsdienstanbietern.
Um Ihre beA-Karte auszulesen, brauchen Sie ein Chipkartenlesegerät. Diese sind in mehrere Klassen unterteilt. Zur Registrierung und Anmeldung benötigen Sie ein Lesegerät der Klassen 1,2 oder 3, für die QES ein Gerät der Klassen 2 oder 3. Möchten Sie Ihre PIN ändern oder ein Signaturzertifikat nachladen, verwenden Sie ein Chipkartenlesegerät der Klasse 3.
Um auf Ihr beA zuzugreifen, können Sie entweder einen gängigen Browser, oder eine Kanzleisoftware nutzen. Die Webadresse lautet: https://www.bea-brak.de/. Für die Nutzung per Kanzleisoftware gibt es einen von der BRAK zur Verfügung gestellten Zugang zur Schnittstelle.
Für die signaturrechtlich erforderliche individuelle Identifizierung können weitere Kosten entstehen. Je nach dem, für welches Chipkartenlesegerät Sie sich entscheiden, variieren die Kosten.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne.
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